Neue Corona-Verordnung und Aktionen im Dezember in Reichenbach

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Ab 14.12.2020 gilt eine neue Verordnung, welche weitreichende Änderungen mit sich bringt.

Ab morgen gilt die neue Corona-Schutzverordnung des Landes Sachsen. Wenn die Zahlen weiterhin auch im Vogtlandkreis so steigen wird der Kreis eine zusätzzliche Schutzverordnung verabschieden. Dazu unten mehr.
Bevor wir dazu kommen wollen wir euch zu erst über die verschiedenen Aktionen die jetzt im Dezember in Reichenbach stattfinden informieren:

Aktionen im Dezember

Reichenbach schmückt sich für Weihnachten und bietet trotz der Umstände viele Gründe die Innenstadt zu besuchen:

  • Flyeraktion „Geschenke kaufe ich in Reichenbach“ dazu erfahrt ihr hier mehr.
  • die großen Tannenbäume in der Innenstadt sind aufgestellt und geschmückt
  • zusätzlich gibt es Lichterbögen an zwei Stellen der Stadt
  • XXL-Windlichter werden voraussichtlich noch diese Woche in der Innenstadt aufgestellt
  • Der Reichenbacher Adventskalender startet als Fassadenprojektion morgen an der Hauswand Zwickauer Straße 9 (Pelikan-Apotheke). Es gibt täglich eine neue Überraschung von 16-19 Uhr. Mehr Infos gibt es hier.
  • Morgen startet das Adventsfeeling auf dem Postplatz. Der Gewerbeverein verkauft Glühwein und andere Leckereien auf dem Postplatz.
  • Leider muss der verkaufsoffene Sonntag abgesagt werden, dieser kann durch den Wegfall des Weihnachtsmarktes nicht stattfinden, da dadurch die rechtliche Grundlage fehlt.
  • am 21. Dezember beteiligt sich Reichenbach am internationalen Kurzfilmtag im Rahmen des Reichenbacher Adventskalenders, sollte es das Infektionsgeschehen zulassen mit Glühwein

Die sächsische Verordnung vom 28.11.2020

Die Reglungen aus dem November wurden weiter verschärft. Wir wollen hier kurz und knapp die Verordnung zusammenfassen. Die gesamte Verordnung findet ihr unten.

Grundsatz

  • Jeder soll seine Kontakte auf ein Minimum reduzieren
  • Wo immer möglich, ist der Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten
  • Es wir empfohlen, wo immer möglich eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen
  • Es wird empfohlen, auf private Reisen und Besuch von Verwandten zu verzichten
  • Es wird die Nutzung der Corona-Warn-App empfohlen

Kontaktbeschränkungen

  • im Öffentlichen Raum & Privaten dürfen sich bis zu 5 Personen aus maximal 2 Hausständen treffen (Kinder bis 14 Jahre werden nicht gezählt)
  • Sonderregelung ab 23.12
    im Öffentlichen Raum & Privaten dürfen sich bis zu 10 Personen treffen. Dies soll sich auf den engsten Freundes- und Familienkreis beschränken.

Mund-Nasenbedeckung ist zu tragen:

  • im ÖPNV, einschließlich Taxis und anderer Fahrdienste,
  • vor dem Eingangsbereich von Groß- und Einzelhandelsgeschäften und Läden sowie auf den dazugehörigen Parkplätzen
  • im Einzelhandel und ebenso beim Aufenthalt in allen anderen Einrichtungen, in denen Publikumsverkehr herscht,
  • in und vor Schulen und Kindertagesstätten – hier gelten unterschiedliche Regeln für die verschiedenen Klassenstufen
  • an Haltestellen, Bahnhöfen und Fußgängerzonen – also über all da, wo ein erhöhtes Besucheraufkommen stattfindet und der Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann
  • in Arbeits- und Betriebsstätten, dies gilt nicht am Arbeitsplatz, wenn der Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden kann

Folgende Einrichtungen und Angebote bleiben weiterhin geschlossen!

Die Aufzählung ist exemplarisch und richtet sich nach den vorhandenen Angeboten der Stadt. Die komplette Aufzählung findet ihr in der Verordnung. Solltet Ihr euch unsicher sein, könnt Ihr euch gern telefonisch und per Mail ans City-Management wenden!

  • Aus- und Fortbildungseinrichtung, die nicht der beruflichen, schulischen oder akademischen Ausbildung dienen,
  • Hallenbäder und Saunen,
  • Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen, soweit nicht medizinisch notwendig,
  • Spielhallen und Ähnliches,
  • Anlagen und Einrichtungen des Freizeit- und Amateursportbetriebes,
  • Weihnachtsmärkte,
  • Museen, Musikschulen, Theater, Konzertveranstaltungsorte u. Ä.,
  • Bibliotheken mit der Ausnahme der Medienausleihe,
  • allgemeine Angebote der Kinder- und Jugendhilfe,
  • Busreisen und Übernachtungen für touristische Zwecke,
  • Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen
  • gastronomische Einrichtungen sowie Bars, Kneipen u. Ä.,
    ausdrücklich erluabt ist die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränke,Kantinen und Mensen dürfen weiterhin geöffnet bleiben,
  • körpernahe Dienstleistungen wie Nagelstudio müssen schließen,
    erlaubt sind medizinisch notwendige Behandlungen (bspw. Physiotherapie) und Friseure dürfen geöffnet bleiben
  • alle weiteren Institutionen und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung dienen.
  • Musikschulen dürfen wieder Einzelunterricht durchführen

Einrichtungen, Betriebe und Angebote mit Hygienekonzept und Kontaktdatenerhebung

  • alle geöffneten Einrichtungen brauchen ein schriftlich festgehaltenes Hygienekonzept – solltet ihr Hilfe bei der Erstellung brauchen, so stehen wir euch auch zur Verfügung
  • in Groß- und Einzelhandelsgeschäften sowie Läden bis 800m² Verkaufsfläche darf sich nicht mehr als ein Kunde pro zehn Quadratmeter auf einer Fläche von 800m² aufhalten – auf der 800m² überschreitenden Fläche nicht mehr als ein Kunde pro 20m²
  • in Groß- und Einzelhandelsgeschäften sowie Läden über 800m² Verkaufsfläche darf sich nicht mehr als ein Kunde pro zehn Quadratmeter aufhalten
  • Personenbezogene Daten müssen in allen Betrieben (ausgenommen Verkaufsstätten sowie bei Lieferung und Abholung von Speisen und Getränken) erhoben werden. Eine entsprechende Vorlage zur Kontaktnachverfolgung gibt es hier.

Erweiterung der Maßnahmen durch den Kreis
Ab einer fünf Tage andauernden Inzidenz von 200 Infektionen pro 100.000 Ew innerhalb von 7 Tagen muss der Kreis verschärfende Regeln beschließen, dazu gehören:

  • umfassendes und auf Zeit anglegtes Alkoholverbot auf bestimmten öffentlichen Plätzen
  • Beschränkung von Versammlungen auf eine Teilnehmerzahl von 200
  • zeitlich befristete Ausgangsbeschränkungen, dass das Verlassen der häuslichen Unterkunft nur mit triftigem Grund erlaubt, Gründe sind:
    • Abwendung von Gefahr für Leib, Leben und Eigentum
    • Ausübung des Berufes
    • Besuch von Schule, Kita, Kirchen u.Ä.
    • Einkäufe für täglichen Bedarf und Einkauf in Ladengeschäften und Inanspruchnahme von Dienstleistungen im Landkreis und in angrenzenden Landkreisen
    • Lieferverkehr
    • Sport und Bewegung im Freien im Umkreis von 15 km des Wohnbereiches
    • weitere Gründe findet ihr in der Verordnung.

Sollte der Kreis eine entsprechende Verordnung verabschieden werden wir euch darüber schnellst möglich in unserem Blog informieren.
Die Sächsische Verordnung tritt morgen in Kraft und gilt bis einschließlich 28. Dezember 2020.

Hilfen des Bundes

Seit letzter Woche sind die Novemberhilfe beantragbar. Ebenfalls können die Überbrückungshilfen II beantragt werden. Alle Informationen rund um die Hilfen findet ihr hier:
https://www.bundesfinanzministerium.de

Bitte setzt euch diesbezüglich mit eurem Steuerberater in Kontakt – der kann euch genau sagen, in welcher Art und Weise ihr antragsberechtigt seid. Für Überbrückungshilfe II gilt, dass euch eine Erstattung für die Fixkosten gezahl wird.

Die Novemberhilfe kann nur durch geschlossene Unternehmen beantragt werden. Diese erhalten 75 % des Umsatzes des Vorjahres erstattet. Alternativ können Soloselbstständige den Umsatzdurchschnitt des kompletten Jahres als Berechnungsgrundlage angeben. Eine ähnliche Hilfe ist auch noch einmal für den Dezember geplant.

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