Verlängerung des Lockdowns bis zum 14. Februar

Ab 10.01. gilt die Neue Verodnung, diese ist in den Grundzügen gleich zur bisherige geltenden.

Der Lockdown wurde bis zum 14.2. verlängert!


Die Lage in Sachsen ist weiter angespannt und die Fallzahlen sind leider weiterhin auf einem hohen Niveau. Um diese zu senken und um die Krankenhäsuer damit zu entlasten wurde der Lockdown um weitere 4 Wochen bis zum 7. Februar verlängert.

Aus diesem Grund bitten wir alle inständig auf unnötige Kontakte zu verzichten! Auch wenn es schwerfällt aber wenige bis gar keine Kontakte sind die einzige Möglichkeit den Virus aufzuhalten. Bitte haltet insgesamt die AHA+L-Regeln ein. Und wenn ihr sie noch nicht nutzt, dann installiert euch ebenfalls die Corona-Warn-App auf eure Smartphones. Außerdem verzichtet auf Einkäufe, Besuche und Reisen, die nicht unbedingt notwendig sind. Verzichtet auch auf das Übertreten der Landesgrenze, soweit es euch möglich ist.

Solltet ihr Fragen zur Verordnung haben, könnt ihr euch gern an unseren City-Manager Severin Zähringer wenden. Er steht euch auch am Wochenende für Fragen unter 03765 6676467 oder über das Kontaktformular zur Verfügung.

Wir haben die wichtigesten Punkte der Verordnung zusammengefasst. Die gesamte Verordnung findet ihr wie gewohnt am Ende

Neue Corona-Schutz-Verordnung vom 8.1.2021

Die Reglungen aus dem Detzember wurden weitesgehend übernommen und verlängert und zum Teil verschärft.

Was wurde neu geregelt?

Unter anderem folgenden Regelungen wurden neu aufgenommen: Es wird dringend empfohlen, nur zwingend notwendige Fahrten mit Öffentlichen Verkehrsmitteln wahrzunehmen und die Auslastung von Bussen und Bahnen auf ein Minimum zu beschränken. Zudem gilt eine dringende Empfehlung, großzügige Home-Office-Möglichkeiten zu schaffen sowie mobiles Arbeiten zu ermöglichen. Solarien und Sonnenstudios sind zu schließen. Ebenso Kantinen und Mensen, soweit die Arbeitsabläufe dies zulassen. Ausgenommen ist die Lieferung und Abholung von Speisen und Getränken zum Verzehr am Arbeitsplatz.

Grundsatz

  • Jeder soll seine Kontakte auf ein Minimum reduzieren
  • Wo immer möglich, ist der Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten
  • Es wir empfohlen, wo immer möglich eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen
  • Es wird empfohlen, auf private Reisen und Besuch von Verwandten zu verzichten
  • Es wird die Nutzung der Corona-Warn-App empfohlen
  • nur zwingende notwendige Fahrten mit dem ÖPNV
  • wo immer möglich, Home-Office-Möglichkeiten für die Mitarbeiter schaffen

Kontaktbeschränkungen

  • im Öffentlichen Raum & Privaten dürfen sich die Angehörige eines Hausstandes, in Begleitung der Partner:in und einer Person eines weiteren Hausstandes.

Ausgangsbeschränkungen

Das Verlassen der Unterkunft ohne triftigen Grund ist untersagt. Gründe sind:

  • Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
  • Ausübung beruflicher Tätigkeit, ehrenamtliche Tätigkeiten in den Bereichen Gesundheits-und Sozialwesens oder zur Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben,
  • Versorgungsgänge für Gegenstände des täglichen Bedarfs und der Grundversorgung sowie die Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen im Umkreis von 15 km des Wohnbereiches, der Unterkunft oder des Arbeitsplatzes,
  • Wahrnehmung von Lieferverkehr, einschließlich Brief- und Versandhandel,
  • die Inanspruchnahme medizinischer, psychosozialer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen,
  • der Besuch von Ehe- und Lebenspartnern sowie von Partnern von Lebensgemeinschaften, hilfsbedürftigen Menschen, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen,
  • die Wahrnehmung unaufschiebbarer Termine gemeinsam mit einer Person eines weiteren Hausstands bei Gerichtsvollziehern, Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, Insolvenzverwaltern, Bestattern und zur rechtlichen Betreuung,
  • Sport und Bewegung im Umkreis von 15 km des Wohnbereichs
  • unabdingbare Versorgung von Tieren
  • Teilnahme an Versammlungen

Ausgangssperre

Sie gilt von 22 Uhr bis 6 Uhr morgens. Das Verlassen der Unterkunft ist nur aus folgenden Gründen zulässig:

  • die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
  • die Jagd zur Prävention der Afrikanischen Schweinepest,
  • die Ausübung beruflicher Tätigkeiten und kommunalpolitischer Funktionen
  • die Wahrnehmung des notwendigen Lieferverkehrs, einschließlich Brief-und Versandhandel,
  • der Besuch von Ehe-und Lebenspartnern sowie von Partnern von Lebensgemeinschaften,
  • die Inanspruchnahme medizinischer, psychosozialer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen,
  • die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,
  • unabdingbare Handlungen zur Versorgung von Tieren,
  • in der Zeit vom 24. Dezember 2020 bis 26. Dezember 2020 die Teilnahme an einem Gottesdienst,
  • zu Heiligabend und in der Silvesternacht unter besonderer Beachtung der Kontaktbeschränkungen und Abstandsregelungen, des Alkoholverbots sowie der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung

Alkoholverbot

Der Alkoholausschank und -konsum ist im öffentlichen Raum verboten. Der Verkauf darf nur mitnahmefähig und verschlossen erfolgen.

Mund-Nasenbedeckung

Das Tragen einer Mund-Nasenbedeckung ist im gesamten öffentlichen Raum verpflichtend, wo sich Menschen begegnen. Dies gilt insbesondere an folgenden Orten:

  • im ÖPNV und Taxis
  • Im Groß- und Einzelhandel und auf den dazugehörigen Parkplätzen
  • in allen Gesundheitseinrichtungen
  • in Arbeits- und Betriebsstätten (nicht am Arbeitsplatz, wenn der Mindestabstand bewahrt werden kann)
  • und allen sonstigen öffentlichen Plätzen (komplette Liste s. Verordnung)

Schließung von Einrichtungen

Grundlegend ist die Öffnung aller Einzel- und Großhandelsgeschäfte sowie Läden untersagt. Ausnahme sind zulässige Telefon- und Onlineangebote sowie Versand und Lieferung. Ein Abholservice ist weiterhin nicht gestattet!

Erlaubt ist die Öffnung folgender Geschäfte und Märkte des täglichen Bedarfs sowie der Grundversorgung. Hier gilt lt den FAQs vom 23.12., wenn 50 % des Sortiments in die Aufführung unten fallen, darf das Geschäft öffnen und sein komplettes anbieten.

  • Lebensmittelhandel,
  • Tierbedarf,
  • Getränkemärkte,
  • Abhol- und Lieferdienste,
  • Apotheken & Drogerien,
  • Sanitätshäuser, Orthopädieschuhtechniker,
  • Bestatter,
  • Optiker & Hörgeräteakustiker,
  • Sparkassen und Banken,
  • Poststellen, 
  • Reinigungen, Waschsalons,
  • Ladengeschäfte des Zeitungsverkaufs,
  • Verkauf von Weihnachtsbäumen,
  • Tankstellen,
  • Wertstoffhöfe,
  • Kfz-und Fahrradwerkstätten sowie einschlägige Ersatzteilverkaufsstellen,
  • selbstproduzierende und -vermarktende Baumschulen, Gartenbau- und Floristikbetriebe (Betriebe die ihre eigenen Waren herstellen!)
  • Großhandel beschränkt auf Gewerbetreibende

Untersagt ist weiterhin die Öffnung von:

  • Aus- und Fortbildungseinrichtung, die nicht der beruflichen, schulischen oder akademischen Ausbildung dienen,
  • Hallenbäder und Saunen,
  • Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen, soweit nicht medizinisch notwendig,
  • Spielhallen und Ähnliches,
  • Anlagen und Einrichtungen des Freizeit- und Amateursportbetriebes,
  • Weihnachtsmärkte,
  • Museen, Musikschulen, Theater, Konzertveranstaltungsorte u. Ä.,
  • Bibliotheken mit der Ausnahme der Medienausleihe,
  • allgemeine Angebote der Kinder- und Jugendhilfe,
  • Busreisen und Übernachtungen für touristische Zwecke,
  • Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen
  • gastronomische Einrichtungen sowie Bars, Kneipen u. Ä.,
    ausdrücklich erlaubt ist die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränke,Kantinen und Mensen dürfen weiterhin geöffnet bleiben,
  • körpernahe Dienstleistungen wie Nagelstudio und Friseure müssen schließen,
    erlaubt sind medizinisch notwendige Behandlungen (bspw. Physiotherapie)
  • alle weiteren Institutionen und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung dienen.

Für alle geöffneten Einrichtungen und Betriebe gelten die Hygienevorschriften. Weiterhin gültig sind ebenfalls die Beschränkung der Besucherzahlen. Ebenso muss eine Kontaktnachverfolgung wie bisher in Betrieben (außer Läden) durchgeführt werden.

Schule und Kindertagesbetreuung

Schulen und Kindertagesstätten sind geschlossen. Ausgenommen ist die Notbetreuung in den Einrichtungen. Alles zur Notnetreuung findet ihr in der Verordnung unter § 5a (ab Seite 10). Darüber hinaus findet Ihr unten in den Downloads eine Liste der Berufsgruppen, die Anspruch auf Notbetreuung haben und einen Vordruck für den Arbeitgeber.

Wir hoffen, wir kommen alle gut durch die nächsten Wochen. Und möchten noch einmal an eure Vernunft appellieren. Jeder kann mithelfen, die Maßnahmen umzusetzen und so dem Virus keine Chance geben.

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