Sachsen beschließt den harten Lockdown. Das gilt ab 14.12 in Reichenbach (geänderte Fassung)

Ab 16.12. treten kleine Änderungen in Kraft. Diese sind nachfolgenden aufgeführt und im Text unten mit eingearbeitet. Im Download findet sich die aktuell geltende Fassung.

Änderungen

  • es wird empfohlen vor Weihnachten Kontakte auf ein absolutes Minimum zu reduzieren und sich ggf. in eine Selbstquarantäne zu begeben
  • Ausnahmeregelung gültig vom 24.12.2020 bis 26.12.2020
    Privat wie Öffentlich Treffen mit vier Personen zusätzlich zum eigenen Hausstand aus dem engsten Familien- und Freundeskreis (Kinder unter 14 Jahre zählen nicht mit)
  • Friseure müssen ab 16.12. schließen
  • Konkretisierung. Gewerbetreibende dürfen Waren im Großhandel einkaufen, der Großhandel kann ausschließlich dafür öffnen
  • Die Liste der Betriebe für die Notbetreuung wurde angepasst.
  • Der Verkauf von Feuerwerk ist verboten.

Die Lage ist dramatisch. Die Krankenhäuser schaffen zwar aktuell noch die Betreuung der Patienten, wenn die Infektionszahlen jedoch weiter so steigen kann die medizinische Versorgung in diesem hohen Maße nicht mehr gewährleistet werden. Aus diesem Grund hat das Land Sachsen einen harten Lockdown ab Montag 14.12.2020 bis einschließlich 10.1.2021 beschlossen. Auch wenn diese Maßnahmen existenzbedrohend für viele sind, sind sie notwendig, um die Zahlen wieder zu senken.

Aus diesem Grund bitten wir alle inständig auf unnötige Kontakte zu verzichten! Dies gilt auch für das bevorstehende Weihnachts- und Silvesterfest. Auch wenn es schwerfällt aber wenige bis gar keine Kontakte sind die einzige Möglichkeit den Virus aufzuhalten. Bitte haltet insgesamt die AHA+L-Regeln ein. Und wenn ihr sie noch nicht nutzt, dann installiert euch ebenfalls die Corona-Warn-App auf eure Smartphones. Gerade wenn ihr Besuch zu Weihnachten bekommt, sind diese Dinge wichtig. Außerdem verzichtet auf Einkäufe, Besuche und Reisen, die nicht unbedingt notwendig sind. Verzichtet auch auf das Übertreten der Landesgrenze, soweit es euch möglich ist.

Solltet ihr Fragen zur Verordnung haben, könnt ihr euch gern an unseren City-Manager Severin Zähringer wenden. Er steht euch auch am Wochenende für Fragen unter 03765 6676467 oder über das Kontaktformular zur Verfügung.

Wir haben die wichtigesten Punkte der Verordnung zusammengefasst. Die gesamte Verordnung findet ihr wie gewohnt am Ende

Neue Corona-Schutz-Verordnung vom 11.12.2020

Kontaktbeschränkungen

  • privat wie öffentlich maximal 5 Personen aus 2 Haushalten (unter 14-jährige werden nicht einberechnet)
  • vom 24.12. bis 26.12. sind Treffen des engsten Familien- und Freundeskreises zulässig. Dabei dürfen zum eigenen Hausstand bis zu vier weitere Personen sich treffen. Kinder unter 14-Jahren werden wieder nicht einberechnet.

Ausgangsbeschränkungen

Das Verlassen der Unterkunft ohne triftigen Grund ist untersagt. Gründe sind:

  • Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
  • Ausübung beruflicher Tätigkeit, ehrenamtliche Tätigkeiten in den Bereichen Gesundheits-und Sozialwesens oder zur Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben,
  • Versorgungsgänge für Gegenstände des täglichen Bedarfs und der Grundversorgung sowie die Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen im Umkreis von 15 km des Wohnbereiches, der Unterkunft oder des Arbeitsplatzes,
  • Wahrnehmung von Lieferverkehr, einschließlich Brief- und Versandhandel,
  • die Inanspruchnahme medizinischer, psychosozialer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen,
  • der Besuch von Ehe- und Lebenspartnern sowie von Partnern von Lebensgemeinschaften, hilfsbedürftigen Menschen, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen,
  • die Wahrnehmung unaufschiebbarer Termine gemeinsam mit einer Person eines weiteren Hausstands bei Gerichtsvollziehern, Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, Insolvenzverwaltern, Bestattern und zur rechtlichen Betreuung,
  • Sport und Bewegung im Umkreis von 15 km des Wohnbereichs
  • unabdingbare Versorgung von Tieren
  • Teilnahme an Versammlungen

Ausgangssperre

Sie gilt von 22 Uhr bis 6 Uhr morgens. Das Verlassen der Unterkunft ist nur aus folgenden Gründen zulässig:

  • die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
  • die Jagd zur Prävention der Afrikanischen Schweinepest,
  • die Ausübung beruflicher Tätigkeiten und kommunalpolitischer Funktionen
  • die Wahrnehmung des notwendigen Lieferverkehrs, einschließlich Brief-und Versandhandel,
  • der Besuch von Ehe-und Lebenspartnern sowie von Partnern von Lebensgemeinschaften,
  • die Inanspruchnahme medizinischer, psychosozialer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen,
  • die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,
  • unabdingbare Handlungen zur Versorgung von Tieren,
  • in der Zeit vom 24. Dezember 2020 bis 26. Dezember 2020 die Teilnahme an einem Gottesdienst,
  • zu Heiligabend und in der Silvesternacht unter besonderer Beachtung der Kontaktbeschränkungen und Abstandsregelungen, des Alkoholverbots sowie der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung

Alkoholverbot

Der Alkoholausschank und -konsum ist im öffentlichen Raum verboten. Der Verkauf darf nur mitnahmefähig und verschlossen erfolgen.

Mund-Nasenbedeckung

Das Tragen einer Mund-Nasenbedeckung ist im gesamten öffentlichen Raum verpflichtend, wo sich Menschen begegnen. Dies gilt insbesondere an folgenden Orten:

  • im ÖPNV und Taxis
  • Im Groß- und Einzelhandel und auf den dazugehörigen Parkplätzen
  • in allen Gesundheitseinrichtungen
  • in Arbeits- und Betriebsstätten (nicht am Arbeitsplatz, wenn der Mindestabstand bewahrt werden kann)
  • und allen sonstigen öffentlichen Plätzen (komplette Liste s. Verordnung)

Schließung von Einrichtungen

Grundlegend ist die Öffnung aller Einzel- und Großhandelsgeschäfte sowie Läden untersagt. Ausnahme sind zulässige Telefon- und Onlineangebote sowie Versand und Lieferung. Ein Abholservice ist nicht gestattet!

Erlaubt ist die Öffnung folgender Geschäfte und Märkte des täglichen Bedarfs sowie der Grundversorgung beschränkt auf ein entsprechendes Sortiment des täglichen Bedarfs sowie der Grundversorgung:

  • Lebensmittelhandel,
  • Tierbedarf,
  • Getränkemärkte,
  • Abhol- und Lieferdienste,
  • Apotheken & Drogerien,
  • Sanitätshäuser, Orthopädieschuhtechniker,
  • Bestatter,
  • Optiker & Hörgeräteakustiker,
  • Sparkassen und Banken,
  • Poststellen, 
  • Reinigungen, Waschsalons,
  • Ladengeschäfte des Zeitungsverkaufs,
  • Verkauf von Weihnachtsbäumen,
  • Tankstellen,
  • Wertstoffhöfe,
  • Kfz-und Fahrradwerkstätten sowie einschlägige Ersatzteilverkaufsstellen,
  • selbstproduzierende und -vermarktende Baumschulen, Gartenbau- und Floristikbetriebe (Betriebe die ihre eigenen Waren herstellen!)
  • Der Großhandel darf für Gewerbetreibende, Handwerker öffnen

Untersagt ist weiterhin die Öffnung von:

  • Aus- und Fortbildungseinrichtung, die nicht der beruflichen, schulischen oder akademischen Ausbildung dienen,
  • Hallenbäder und Saunen,
  • Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen, soweit nicht medizinisch notwendig,
  • Spielhallen und Ähnliches,
  • Anlagen und Einrichtungen des Freizeit- und Amateursportbetriebes,
  • Weihnachtsmärkte,
  • Museen, Musikschulen, Theater, Konzertveranstaltungsorte u. Ä.,
  • Bibliotheken mit der Ausnahme der Medienausleihe,
  • allgemeine Angebote der Kinder- und Jugendhilfe,
  • Busreisen und Übernachtungen für touristische Zwecke,
  • Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen
  • gastronomische Einrichtungen sowie Bars, Kneipen u. Ä.,
    ausdrücklich erlaubt ist die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränke,Kantinen und Mensen dürfen weiterhin geöffnet bleiben,
  • körpernahe Dienstleistungen wie Nagelstudio und Friseure müssen schließen,
    erlaubt sind medizinisch notwendige Behandlungen (bspw. Physiotherapie)
  • alle weiteren Institutionen und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung dienen.

Für alle geöffneten Einrichtungen und Betriebe gelten die Hygienevorschriften. Weiterhin gültig sind ebenfalls die Beschränkung der Besucherzahlen. Ebenso muss eine Kontaktnachverfolgung wie bisher in Betrieben (außer Läden) durchgeführt werden.

Für Baumärkte und ähnliche Betriebe gilt lt Pressekonferenz vom 10.12., dass diese nur für gewerbliche Betriebe und Handwerker geöffnet sein dürfen. Leider findet sich dazu nichts in der Verordnung. Offene Fragen sollen aber ab Montag auf der Seite https://www.coronavirus.sachsen.de/ beantwortet werden.

Schule und Kindertagesbetreuung

Schulen und Kindertagesstätten sind geschlossen. Ausgenommen ist die Notbetreuung in den Einrichtungen. Alles zur Notnetreuung findet ihr in der Verordnung unter § 5a (ab Seite 10). Darüber hinaus findet Ihr unten in den Downloads eine Liste der Berufsgruppen, die Anspruch auf Notbetreuung haben und einen Vordruck für den Arbeitgeber.

Wir hoffen, wir kommen alle gut durch die nächsten Wochen. Und möchten noch einmal an eure Vernunft appellieren. Jeder kann mithelfen, die Maßnahmen umzusetzen und so dem Virus keine Chance geben.

Downloads